§ 30 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
| [22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] | 
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| § 30 | § 30 | 
| (1) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. [2] Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekanntzugebenden, nicht über drei Monate hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. [4] Der Termin zur Verkündung der Entscheidung kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden; hierbei kann die Frist von drei Monaten überschritten werden. | (1) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. [2] Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekanntgegebenen Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. | 
| (2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen. | (2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen. | 
    [13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
    1§ 30. 
        
            (1) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. [2] Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekanntgegebenen Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
        
        (2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.