§ 34 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. Januar 2002] | [11. August 1993] |
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§ 34 | § 34 |
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. | (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. |
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. | (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. |
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. | (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. |
[11. August 1993–1. Januar 2002]
1§ 34.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
2(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
- 2. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
- 3. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.