§ 34 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
| [1. Januar 2002] | [11. August 1993] | 
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| § 34 | § 34 | 
| (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. | (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. | 
| (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. | (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. | 
| (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. | (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. | 
    [11. August 1993–1. Januar 2002]
    1§ 34. 
        
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
        
            2(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
 - 2. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
 - 3. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.