§ 4 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
    [22. Juli 1956/25. Juli 1956–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
    1§ 4. 
        
            2(1) [1] Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. [2] Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind.
        
        
            (2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig.
        
        (3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.
 - 2. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.