§ 4 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
1§ 4.
2(1) [1] Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. [2] Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind.
(2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.
2. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

Umfeld von § 4 BVerfGG

§ 3 BVerfGG

§ 4 BVerfGG

§ 5 BVerfGG