§ 48 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[19. Juli 2012]
1§ 48.
2(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
- Anmerkungen:
- 1. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 17, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
- 2. 19. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012.
- 3. 19. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012.
- 4. 19. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012.