§ 6 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 6 § 6
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt. (1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt.
(2) [1] Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder als Wahlmänner nach den Regeln der Verhältniswahl. [2] Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. [3] Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. [4] Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. [5] Scheidet ein Mitglied aus, so wird es durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt. (2) [1] Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder als Wahlmänner nach den Regeln der Verhältniswahl. [2] Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. [3] Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. [4] Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. [5] Scheidet ein Mitglied aus, so wird es durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.
(3) Der Älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmänner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt sind. (3) Der Älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmänner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt sind.
(4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlmännerausschuß gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet.
(5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt. (4) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens neun Stimmen auf sich vereinigt.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 6.
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt.
(2) [1] Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder als Wahlmänner nach den Regeln der Verhältniswahl. [2] Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. [3] Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. [4] Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. [5] Scheidet ein Mitglied aus, so wird es durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.
(3) Der Älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmänner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt sind.
(4) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens neun Stimmen auf sich vereinigt.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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