§ 93a BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
    [11. August 1993]
    1§ 93a. 
        
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
        
            (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
            
    
- a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
 - b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.