§ 93b BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
    [1. Januar 1986–11. August 1993]
    1§ 93b. 
        
            (1) [1] Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn
                
        - 1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuß (§ 34 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt hat,
 - 2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
 - 3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungsbeschwerde nach § 93c Satz 2 nicht annehmen wird.
 
            (2) [1] Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bundesverfassungsgericht die hierfür maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat. [2] Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. [3] Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
        
        
            (3) [1] Die Entscheidungen der Kammer ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zur Begründung des Beschlusses, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 11, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.