§ 99 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] |
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§ 99 | § 99 |
(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand | (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand |
1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, es sei denn, daß er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine Wiederwahl ablehnt, | 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird, |
2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, | 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer |
3. bei Zurruhesetzung auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter das 62. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens acht Jahre bekleidet hat. | bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht. |
(2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98. | (2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98. |
(3) (weggefallen) | (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind. |
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 99.
(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand
- 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird,
- 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht.
(2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind.
- Anmerkungen:
- 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.