§ 110 BauGB. Einigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977]
1§ 110. Einigung.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) [1] Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. [2] Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. [3] Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. [4] Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) [1] Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. 2[2] § 113 Abs. [5] ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.

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