§ 114 BauGB. Lauf der Verwendungsfrist
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [29. Oktober 1960] | 
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| § 114. Lauf der Verwendungsfrist | § 114. Lauf der Verwendungsfrist | 
| (1) Die Frist, innerhalb der[…] der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. | (1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. | 
| (2) [1] Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn | (2) [1] Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn | 
| 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder | 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder | 
| 2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. [2] Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören. | 2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. [2] Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören. | 
    [29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
    1§ 114. Lauf der Verwendungsfrist. 
        
(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
        
            (2) [1] Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
                
    
- 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
 - 2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.