§ 12 BauGB. Vorhaben- und Erschließungsplan

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 12. Inkrafttreten des Bebauungsplans. [1] Die Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3) ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. [3] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. [4] Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. [5] Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 12 BauGB

§ 11 BauGB. Städtebaulicher Vertrag

§ 12 BauGB. Vorhaben- und Erschließungsplan

§ 13 BauGB. Vereinfachtes Verfahren