§ 120 BauGB. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977]
1§ 120. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses.
(1) 2[1] Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb […] eine[s] Monat[s] nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. [2] Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) [1] Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Begünstigte zu hören. [2] Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.

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