§ 123 BauGB. Erschließungslast
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998] | [1. Juli 1987] |
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§ 123. Erschließungslast | § 123. Erschließungslast |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. | (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. |
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. | (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. |
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. | (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. |
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. | (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. |
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 123. Erschließungslast.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.