§ 126 BauGB. Pflichten des Eigentümers
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Juli 1987] | [1. Januar 1977] | 
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| § 126. Pflichten des Eigentümers | § 126. Pflichten des Eigentümers | 
| (1) [1] Der Eigentümer hat das Anbringen von | (1) [1] Der Eigentümer hat das Anbringen von | 
| 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs [sowie] | 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs und | 
| 2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen | 2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen | 
| auf seinem Grundstück zu dulden. [2] Er ist vorher zu benachrichtigen. | auf seinem Grundstück zu dulden. [2] Er ist vorher zu benachrichtigen. | 
| (2) [1] Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. [2] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. | (2) [1] Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. [2] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. | 
| (3) [1] Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. [2] Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. | (3) [1] Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. [2] Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. | 
    [1. Januar 1977–1. Juli 1987]
    1§ 126. Pflichten des Eigentümers. 
        
            (1) [1] Der Eigentümer hat das Anbringen von
                
                auf seinem Grundstück zu dulden. [2] Er ist vorher zu benachrichtigen.
        
        
            (2) [1] Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. [2] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
        
        
            (3) [1] Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. [2] Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 67, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.