§ 128 BauGB. Umfang des Erschließungsaufwandes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[8. November 1972] | [29. Juni 1961] |
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§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes | § 128. Umfang des Erschließungsaufwandes |
(1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für | (1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für |
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; | 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; |
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; | 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; |
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. [2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. | 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. [2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
(2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. | (2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. |
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für | (3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für |
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen; | 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen; |
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. [§ 128 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. |
[29. Juni 1961–8. November 1972]
1§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes.
(1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
- 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
- 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
- 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
- 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.