§ 128 BauGB. Umfang des Erschließungsaufwandes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[8. November 1972][29. Juni 1961]
§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes § 128. Umfang des Erschließungsaufwandes
(1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für (1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. [2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. [2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. (2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für (3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen; 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. [§ 128 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
[29. Juni 1961–8. November 1972]
1§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes.
(1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
  • 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
  • 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
  • 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
[2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
  • 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
  • 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 128 BauGB

§ 127 BauGB. Erhebung des Erschließungsbeitrages

§ 128 BauGB. Umfang des Erschließungsaufwandes

§ 129 BauGB. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand