§ 131 BauGB. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][29. Juni 1961]
§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes § 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes
(1) [1] Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. [2] Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
(2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind (2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstücksflächen; 2. die Grundstücksflächen;
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. [2] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. [2] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
[29. Juni 1961–1. Juli 1987]
1§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
(2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind
  • 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
  • 2. die Grundstücksflächen;
  • 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
[2] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 131 BauGB

§ 130 BauGB. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

§ 131 BauGB. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes

§ 132 BauGB. Regelung durch Satzung