§ 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 136. Wertermittlung.
(1) [1] Über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke ist ein Gutachten zu erstatten, wenn
  • 1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden Berechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher sowie Gläubiger einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld,
  • 2. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
  • 3. Gerichte oder
  • 4. Kaufbewerber, solange sie mit dem Eigentümer in ernsthaften Verhandlungen stehen,
es beantragen.
[2] Ausgenommen sind die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Grundstücke.
(2) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer des Grundstücks zu übersenden.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 136 BauGB

§ 135c BauGB. Satzungsrecht

§ 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen