§ 148 BauGB. Baumaßnahmen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juli 2011]
1§ 148. Baumaßnahmen.
(1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
2(2) [1] Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1. die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 33. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- 44. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
- 55. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 56, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.
- 4. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.
- 5. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.