§ 150 BauGB. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [29. Oktober 1960] | 
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| § 150. Erforschung des Sachverhaltes | § 150. Erforschung des Sachverhaltes | 
| (1) [1] Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts wegen zu erforschen. [2] Sie können insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten heranziehen. | (1) [1] Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts wegen zu erforschen. [2] Sie können insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten heranziehen. | 
| (2) [1] Die Behörden können anordnen, daß | (2) [1] Die Behörden können anordnen, daß | 
| 1. Beteiligte persönlich erscheinen, | 1. Beteiligte persönlich erscheinen, | 
| 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, | 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, | 
| 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. [2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu […]tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden. | 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. [2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden. | 
    [29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
    1§ 150. Erforschung des Sachverhaltes. 
        
            (1) [1] Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts wegen zu erforschen. [2] Sie können insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten heranziehen.
        
        
            (2) [1] Die Behörden können anordnen, daß
                
    
- 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
 - 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
 - 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.