§ 156 BauGB. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 156. Ordnungswidrigkeiten | § 156. Ordnungswidrigkeiten | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | 
| 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; | 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; | 
| 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt; | 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt; | 
| 3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergangenen Rechtsverordnung zum Schutze des Mutterbodens zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist[;] | 3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergangenen Rechtsverordnung zum Schutze des Mutterbodens zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 
| 4. ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage in einem nach § 39h Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. | |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1968–1. Januar 1977]
    1§ 156. Ordnungswidrigkeiten. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer
            
        - 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
 - 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
 - 3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergangenen Rechtsverordnung zum Schutze des Mutterbodens zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
 - 2. 1. Oktober 1968: Artt. 150 Abs. 2 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.