§ 159 BauGB. Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Juli 1987]
1§ 159. Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte.
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 159 BauGB

§ 158 BauGB. Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

§ 159 BauGB. Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

§ 160 BauGB. Treuhandvermögen