§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [29. Juni 1961] | 
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| § 16. Beschluß über die Veränderungssperre | § 16. Beschluß über die Veränderungssperre | 
| (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | 
| (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen. | (2) [1] Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie wird mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich. | 
    [29. Juni 1961–1. Januar 1977]
    1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre. 
        
            (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
        
        
            (2) [1] Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie wird mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.