§ 183d BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 183d. Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung.
(1) Hat die Umlegungsstelle vor dem 1. August 1979 räumliche oder sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt, ist § 71 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor dem 1. August 1979 eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet, ist § 77 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung nach § 82 vor dem 1. August 1979 gefaßt, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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