§ 19 BauGB. Teilung von Grundstücken

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 19. Teilung von Grundstücken.
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 18, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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