§ 20 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Januar 1977–1. August 1979]
    1§ 20. Versagungsgründe. 
        
            2(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
            
        - 1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder
 - 2. das Grundstück innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre nach § 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
 
(2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 21, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.