§ 21 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979] | [1. Januar 1977] |
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§ 21. Inhalt der Genehmigung | § 21. Inhalt der Genehmigung |
(1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren. | (1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, aus den in § 20 genannten Gründen eine Baugenehmigung für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung nicht versagt werden. |
(2) [1] Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben. [2] Jedoch ist alsdann bei Versagung der Baugenehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die Versagung | (2) [1] Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben. [2] Jedoch ist alsdann bei Versagung der Genehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die Versagung |
1. der Wert des Grundstücks gemindert wird, | 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird, |
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits gemacht hat. | 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits gemacht hat. |
(3) [1] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet; ist ein Begünstigter vorhanden, ist § 44a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend anzuwenden. [2] Auf die Entschädigung und das Verfahren ist § 44b Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Höhe der Entschädigung den Unterschied zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung ergibt, nicht übersteigen darf. [3] Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; für die Fälligkeit und die Verzinsung sowie das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gilt § 44c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend. | (3) [1] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles […] gelten [entsprechend]. [2] Jedoch darf im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 die Entschädigung den Unterschied zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung ergibt, nicht übersteigen. [3] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [4] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. [5] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 21. Inhalt der Genehmigung.
(1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, aus den in § 20 genannten Gründen eine Baugenehmigung für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung nicht versagt werden.
2(2) [1] Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben. [2] Jedoch ist alsdann bei Versagung der Genehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die Versagung
- 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,
- 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits gemacht hat.
(3) 3[1] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles […] gelten [entsprechend]. [2] Jedoch darf im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 die Entschädigung den Unterschied zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung ergibt, nicht übersteigen. [3] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [4] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. [5] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 22, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.