§ 224 BauGB. Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013] | [20. Juli 2004] |
---|---|
§ 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung | § 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung |
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen | [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, | 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1, | 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie | 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 |
4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 | |
hat keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | hat keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
[20. Juli 2004–20. September 2013]
1§ 224. 2Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung. 3[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
- 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
- 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
- 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 135, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 70 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 70 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.