§ 227 BauGB. Säumnis eines Beteiligten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 227. Säumnis eines Beteiligten.
(1) [1] Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. [2] Über einen Antrag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) [1] Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozeßordnung gelten [entsprechend]. [2] Im übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 135, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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