§ 245 BauGB. Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[12. September 2006]
1§ 245. 2Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen.
3(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b.
4(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des § 171e.
5(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 74, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
2. 12. September 2006: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.
3. 12. September 2006: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.
4. 12. September 2006: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.
5. 12. September 2006: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. d, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.