§ 246a BauGB. Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[10. Mai 2005]
1§ 246a. Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete. Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2005: Artt. 2 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2005.