§ 25 BauGB. Besonderes Vorkaufsrecht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[23. Juni 2021]
1§ 25. Besonderes Vorkaufsrecht.
(1) [1] Die Gemeinde kann
  • 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
  • 22. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
  • 33. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
    • a) diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
    • b) es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
4[2] Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. 5[3] Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. 6[4] Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 7[1] § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. [2] Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 30, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
3. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
4. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
5. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
6. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
7. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.

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