§ 2a BauGB. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 2007] | [20. Juli 2004] | 
|---|---|
| § 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht | § 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht | 
| [1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens | [1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens | 
| 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und | 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und | 
| 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzesdarzulegen.[3] Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. | 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzesdarzulegen.[3] Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. | 
    [20. Juli 2004–1. Januar 2007]
    1§ 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht.  [1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
            
- 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
 - 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
 
- Anmerkungen:
 - 1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.