§ 45 BauGB. Zweck und Anwendungsbereich

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 45. Zweck und Anwendungsbereich. [1] Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. [2] Die Umlegung kann
  • 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
  • 2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 26, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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