§ 5 BauGB. Inhalt des Flächennutzungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2024]
1§ 5. Inhalt des Flächennutzungsplanes.
(1) 2[1] Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 3[2] Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. 4[3] (weggefallen)
5(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
  • 61. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
  • 72. die Ausstattung des Gemeindegebiets
    • a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
    • b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
    • 8c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
    • 9d) mit zentralen Versorgungsbereichen;
  • 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
  • 104. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
  • 115. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
  • 125a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;
  • 136. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
  • 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
  • 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
  • 149.
    • a) die Flächen für die Landwirtschaft und
    • b) Wald;
  • 1510. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
16(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
17(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
18(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
  • 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
  • 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
  • 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
19(4) [1] Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. 20[2] Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, […] sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
21(4a) 22[1] Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 23[2] Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
24(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 3b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
6. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
7. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.
8. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
9. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
10. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
11. 1. Januar 2024: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
12. 1. Januar 2024: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
13. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. ee, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
14. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. ff, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
15. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
16. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
17. 1. Februar 2023: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
18. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
19. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. e, Buchst. f, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
20. 1. Januar 1998: Artt. 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Gesetz vom 18. August 1997, Bekanntmachung vom 27. August 1997.
21. 10. Mai 2005: Artt. 2 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2005.
22. 5. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.
23. 1. März 2010: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
24. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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