§ 60 BauGB. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][1. Januar 1977]
§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen § 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
[1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles [sind entsprechend anzuwenden]. [1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. [2] Werden sie zugeteilt, so ist ein Ausgleich in Geld festzusetzen. [3] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend].
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen. [1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. [2] Werden sie zugeteilt, so ist ein Ausgleich in Geld festzusetzen. 2[3] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend].
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.

Umfeld von § 60 BauGB

§ 59 BauGB. Zuteilung und Abfindung

§ 60 BauGB. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

§ 61 BauGB. Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten