§ 76 BauGB. Vorwegnahme der Entscheidung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung § 76. Vorwegnahme der Entscheidung
[1] Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke nach [den] §§ 56 bis 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] [Die] §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend. [1] Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke nach §§ 56 bis 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung. [1] Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke nach §§ 56 bis 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 76 BauGB

§ 75 BauGB. Einsichtnahme in den Umlegungsplan

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