§ 8 BauGB. Zweck des Bebauungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][29. Juni 1961]
§ 8. Zweck des Bebauungsplanes § 8. Zweck des Bebauungsplanes
(1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen. (1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.
(2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. [3] (weggefallen) (2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. [3] Wenn zwingende Gründe es erfordern,
(3) [1] Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). [2] Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. [3] Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12). kann ein Bebauungsplan aufgestellt
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist.
[29. Juni 1961–1. August 1979]
1§ 8. Zweck des Bebauungsplanes.
(1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.
(2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. [3] Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 8 BauGB

§ 7 BauGB. Anpassung an den Flächennutzungsplan

§ 8 BauGB. Zweck des Bebauungsplanes

§ 9 BauGB. Inhalt des Bebauungsplanes