§ 91 BauGB. Ersatz für entzogene Rechte
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977] | [29. Oktober 1960] |
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§ 91. Ersatz für entzogene Rechte | § 91. Ersatz für entzogene Rechte |
[1] Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. [2] Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften [entsprechend]. | [1] Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. [2] Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften sinngemäß. |
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 91. Ersatz für entzogene Rechte. [1] Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. [2] Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.