§ 9a BauGB. Verordnungsermächtigung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 2007] | [20. Juli 2004] | 
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| § 9a. Verordnungsermächtigung | § 9a. Verordnungsermächtigung | 
| Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über | Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über | 
| 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 
| a) die Art der baulichen Nutzung, | a) die Art der baulichen Nutzung, | 
| b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | 
| c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; | c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; | 
| 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 
| 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; | 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; | 
| 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 
    [20. Juli 2004–1. Januar 2007]
    1§ 9a. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
        
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                1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
                
- a) die Art der baulichen Nutzung,
 - b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
 - c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
 
 - 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
 - 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
 - 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.