§ 13 BauNVO. Gebäude und Räume für freie Berufe

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977][1. August 1962]
§ 13. Gebäude und Räume für freie Berufe § 13. Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 zulässig.
[1. August 1962–1. Oktober 1977]
1§ 13. Räume für freie Berufe. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.

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