§ 2 BauNVO. Kleinsiedlungsgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. August 1962] | 
|---|---|
| § 2. Kleinsiedlungsgebiete | § 2. Kleinsiedlungsgebiete | 
| (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. | (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, | 1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, | 
| 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. | 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. | 
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | 
| 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, | 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, | 
| 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 
| 3. Tankstellen, | 3. Tankstellen, | 
| 4. nicht störende Gewerbebetriebe. | 4. nicht störende Gewerbebetriebe. | 
    [1. August 1962–27. Januar 1990]
    1§ 2. Kleinsiedlungsgebiete. 
        
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
 - 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
 
            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
    
- 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
 - 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
 - 3. Tankstellen,
 - 4. nicht störende Gewerbebetriebe.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.