§ 21 BauNVO. Baumassenzahl, Baumasse

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 21. Baumassenzahl, Baumasse.
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(2) [1] Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. 2[2] Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. [3] Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
3(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
4(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.