§ 26a BauNVO. Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
    [20. September 2013]
    1§ 26a. Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands.  [1] Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. [2] Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
- Anmerkungen:
 - 1. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.