§ 3 BauNVO. Reine Wohngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [20. September 2013] | [27. Januar 1990] | 
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| § 3. Reine Wohngebiete | § 3. Reine Wohngebiete | 
| (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. | (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind Wohngebäude. | 
| 1. Wohngebäude, | |
| 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. | |
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | 
| 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 
| (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. | (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. | 
    [27. Januar 1990–20. September 2013]
    1§ 3. Reine Wohngebiete. 
        
        
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
        
            3(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
        
    
- 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
 - 3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
 - 4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.