§ 4a BauNVO. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
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| § 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) | § 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) | 
| (1) [1] Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. | (1) [1] Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, | 
| 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, | 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, | 
| 3. sonstige Gewerbebetriebe, | 3. sonstige Gewerbebetriebe, | 
| 4. Geschäfts- und Bürogebäude, | 4. Geschäfts- und Bürogebäude, | 
| 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. | 
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | 
| 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, | 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, | 
| 2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, | 2. Vergnügungsstätten, | 
| 3. Tankstellen. | 3. Tankstellen. | 
| (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß | (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß | 
| 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 
| 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. | 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete). 
        
            (1) [1] Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
        
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Wohngebäude,
 - 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
 - 3. sonstige Gewerbebetriebe,
 - 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
 - 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
 
            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
        - 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
 - 2. Vergnügungsstätten,
 - 3. Tankstellen.
 
            (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß
            
    
- 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
 - 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 4, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.