§ 4a BauNVO. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
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§ 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) | § 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) |
(1) [1] Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. | (1) [1] Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, |
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, | 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, |
3. sonstige Gewerbebetriebe, | 3. sonstige Gewerbebetriebe, |
4. Geschäfts- und Bürogebäude, | 4. Geschäfts- und Bürogebäude, |
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, | 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, |
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, | 2. Vergnügungsstätten, |
3. Tankstellen. | 3. Tankstellen. |
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß | (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß |
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder |
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. | 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. |
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete).
(1) [1] Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1. Wohngebäude,
- 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
- 3. sonstige Gewerbebetriebe,
- 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
- 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- 2. Vergnügungsstätten,
- 3. Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß
- 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 4, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.