§ 8 BauNVO. Gewerbegebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977] | [1. Januar 1969] |
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§ 8. Gewerbegebiete | § 8. Gewerbegebiete |
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. | (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, | 1. Gewerbebetriebe aller Art, mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, |
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
3. Tankstellen. | 3. Tankstellen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, |
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(4) (weggefallen) | (4) Die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder Teile eines Gewerbegebietes können im Bebauungsplan nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. |
[1. Januar 1969–1. Oktober 1977]
1§ 8. Gewerbegebiete.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 21. Gewerbebetriebe aller Art, mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können,
- 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.