§ 34 BeamtStG. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
| [7. Dezember 2018] | [15. Juni 2017] | 
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| § 34. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | § 34. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | 
| [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. [3] Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. [4] Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. | [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. [3] Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. [4] Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. | 
    [15. Juni 2017–7. Dezember 2018]
    1§ 34. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten.  [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. [3] Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 2[4] Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
 - 2. 15. Juni 2017: Artt. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017.