§ 35 BeamtStG. Folgepflicht
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[7. Dezember 2018] | [1. April 2009] |
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§ 35. Folgepflicht | § 35. Weisungsgebundenheit |
(1) [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. | [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. |
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten. |
[1. April 2009–7. Dezember 2018]
1§ 35. Weisungsgebundenheit. [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.