§ 35 BeamtStG. Folgepflicht
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
| [7. Dezember 2018] | [1. April 2009] | 
|---|---|
| § 35. Folgepflicht | § 35. Weisungsgebundenheit | 
| (1) [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. | [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. | 
| (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten. | 
    [1. April 2009–7. Dezember 2018]
    1§ 35. Weisungsgebundenheit.  [1] Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. [2] Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. [3] Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.