§ 7 BeamtStG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
    [7. Juli 2021]
    1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses. 
        
            (1) [1] In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
                
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                        21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
                        
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
 - b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 - 3c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
 
 - 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
 - 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
 
            5(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
        
        
            (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
            
    
- 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
 - 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
 - 2. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
 - 3. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
 - 4. 7. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
 - 5. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.