§ 103 BetrVG. Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 103. 2Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen.
3(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) [1] Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. [2] In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
4(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
5(3) [1] Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. [2] Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
4. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 22, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

Umfeld von § 103 BetrVG

§ 102 BetrVG. Mitbestimmung bei Kündigungen

§ 103 BetrVG. Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

§ 104 BetrVG. Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer